Generelle Anschnallpflicht für Taxi- oder Mietwagenfahrer gilt ab sofort

Die Novelle der Straßenverkehrsordnung, welche die schon lange vom BZP mit Unterstützung der Berufsgenossenschaft Verkehr und dem Deutschem Verkehrssicherheitsrat geforderte Abschaffung der Ausnahmeregelung für Taxi- oder Mietwagenfahrer, sich während der Fahrgastbeförderung nicht anschnallen zu müssen, umsetzt, ist aktuell mit dem am 29.10.2014 ausgegebenen Bundesgesetzblatt verkündet worden. 


Nochmal die Begründung aus dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur jetzt erfolgten Streichung des § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 StVO: 

„Bisher müssen sich Personen, die ein Taxi oder einen Mietwagen führen, während der Fahrgastbeförderung nicht anschnallen. Diese Ausnahmemöglichkeit wurde in den siebziger Jahren eingeführt und basierte auf gewaltigen Übergriffen auf Taxen- und Mietwagenfahrer/innen bei der Fahrgastbeförderung. Durch verschiedene Verbände wurde vorgetragen, dass mittlerweile die Zahl der Verkehrsunfälle eine weitaus größere Gefahr darstelle als die Gefahr durch Überfälle. Aus Verkehrssicherheitsgründen wird deshalb die bisherige Ausnahmemöglichkeit für Taxi- und Mietwagenfahrer/innen, sich während der Fahrt nicht anschnallen zu müssen, nicht mehr als sinnvoll angesehen und abgeschafft. Damit müssen sich auch Taxi- und Mietwagenfahrer/innen stets anschnallen. Die EU-Kommission wurde bereits über diese Absicht, die Ausnahme im deutschen Recht abzuschaffen, informiert“. 


Der BZP begrüßt die bevorstehende Umsetzung seiner langjährigen Forderung außerordentlich, dankt noch einmal den Mitstreitern BG Verkehr und DVR und informiert hiermit darüber, dass die Regelung seit dem 30.10.2014 gilt.  

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