Vorwort: Die Datenschutzlüge

Das Taxigewerbe hat in diesem Jahr einen Kollegen zu beklagen. Der 63jährige wurde Opfer eines brutalen Raubüberfalles. Schon kurze Zeit später konnte der mutmaßliche, 22 Jahre alte Täter gefasst werden, auch ohne dass das Taxi des Opfers mit einer Videokamera überwacht worden wäre. Doch möglicherweise hätte sich dieses Verbrechen verhindern lassen: Im kleinsten Bundesland Bremen wird der Innenraum beinahe aller Taxis seit Jahren mit einer Kamera erfasst. Ernsthafte Übergriffe hat es seitdem, zumindest innerhalb des Fahrzeuges, nicht mehr gegeben. Und dennoch werden Taxis im Rest der Republik selten mit Kameras geschützt. Der Grund, so hört man häufig: Das sei nicht erlaubt. Datenschutz! Doch das stimmt (so) nicht. Im kleinen Bremen hat man viel Zeit und Geld in eine datenschutzrechtskonforme Innenraumüberwachung investiert. Diese Hausaufgaben scheint man nicht überall gemacht zu haben. Stattdessen ist es eben einfacher auf die Datenschützer zu schimpfen. Das lässt sich sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene beobachten. Ob nun Faulheit oder Inkompetenz der Grund für den seit vielen Jahren verschleppten Schutz des Lebens und der Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen ist, ist unerheblich. Es muss sich angesichts der nahenden  Vorweihnachtszeit, in der es häufiger zu Überfällen kommt als im Rest des Jahres, dringend etwas ändern. 

Der hessische Datenschutzbeauftragte schreibt etwa: „Eine anlasslose Videoüberwachung, die ohne Einflussnahmemöglichkeit des Fahrers generell und automatisch einsetzt und bei der sowohl die Fahrgäste als auch das gesamte Geschehen im Fahrgastbereich permanent aufgezeichnet werden, ist weder erforderlich noch verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung sowohl der Sicherheitsinteressen des Fahrpersonals als auch der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Fahrgäste ist die Videoaufzeichnung vielmehr in der Regel auf das Anfertigen einzelner Standbilder der Fahrgäste beim Einsteigen zu beschränken. Soweit Bilder zulässigerweise aufgezeichnet wurden, sind diese gemäß § 6b Abs. 5 BDSG unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Gab es kein Schadensereignis, sind die Bildaufnahmen der Innenkameras im Regelfall innerhalb von 24 Stunden, spätestens aber nach 48 Stunden zu löschen.“ Im Klartext: Bilder vom Innenraum In ausreichendem Maße sind eben doch erlaubt, wenn bestimmte Spielregeln eingehalten werden. Oder wer glaubt ernsthaft, dass sich ein Täter durch Videos, aber nicht durch Fotos abschrecken ließe? Und wo wurden denn, außer in Bremen, Kameras installiert, die diesen einfachen Regeln genügen? Nirgendwo. Es ist eben einfacher, über andere zu schimpfen als selbst etwas zu unternehmen.  

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Kommentare: 1
  • #1

    Teichmann (Mittwoch, 30 September 2015 08:56)

    Genau, es existiert bereits eine präzise Beschreibung der notwendigen Spezifikationen (Auflagen) aller obersten Datenschutzbehörden und zwar für eine bundesweite Verwendung. Bei genauerer Betrachtung ist diese auch nicht sonderlich kompliziert, sondern ganz einfach umzusetzen. Und es muß auch nichts aufwendig neu genehmigt werden, eine einzige Vorführung eines verbauten Testgerätes bei der örtlich zuständigen Datenschutzbehörde reicht völlig aus für ein definitives und rechtssicheres o.k.